Gesetzliche Betreuung und Vorsorgevollmacht

In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich tausende von Betreuungen auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeleitet.
Jeden von uns kann es ganz unerwartet und unvorbereitet treffen:
Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Wer kümmert sich dann um diese Angelegenheiten und die persönlichen Bedürfnisse?

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die auf das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz zurückgehen, sehen die sogenannte rechtliche Betreuung vor.

Kaum jemandem sind die Bestimmungen des Betreuungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches hierzu bekannt. Zu diesem Thema erfährt man oftmals nur unvollständig etwas aus den Medien. Deshalb soll diese Broschüre dazu beitragen, das Wesentliche der Betreuung und ihrer Folgen etwas verständlicher zu machen und Alternativen zur gesetzlichen Betreuung aufzuzeigen.

Mit Verabschiedung des Betreuungsgesetzes zum 01.01.1992 hat der Gesetzgeber das frühere Pflegschafts- und Vormundschaftsrecht reformiert und die sogenannte persönliche Betreuung eingeführt. Danach war der Betreuer verpflichtet, sich möglichst persönlich um die Wünsche und Bedürfnisse des Betroffenen zu kümmern. Dieses Ziel der persönlichen Betreuung hat der Gesetzgeber mit der letzten Betreuungsrechtsreform zum 01.01.1999 wiederum geändert: Seit diesem Zeitpunkt steht die rechtliche Vertretung des Betroffenen im Vordergrund und damit die administrative Tätigkeit in den für ihn zu regelnden Angelegenheiten.

Nach dem Betreuungsgesetz und den entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann Volljährigen im Falle psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ein Betreuer bestellt werden. Dies ist nur dann möglich, wenn der betroffene Volljährige seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann.

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen, ähnlich der Stellung der Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber.

Hierzu zwei Beispiele:

  • Ein Nachbar fühlt sich von unangenehmen Gerüchen, die aus der Wohnung des Betroffenen dringen, oder durch dessen bisweilen merkwürdiges Verhalten gestört und beschwert sich beim Vermieter. Der Vermieter wendet sich nach mehrfachen, ergebnislosen Anschreiben und fehlgeschlagener Wohnungsbesichtigung an das Gesundheitsamt. Der dortige sozialpsychiatrische Dienst macht vergeblich Hausbesuche, um mit dem Betroffenen zu sprechen und zu klären, welcher Hilfe Dritter er bedarf. Daraufhin wendet sich der sozialpsychiatrische Dienst an das Betreuungsgericht.
  • Ein älterer Mensch wird im Krankenhaus aufgenommen und operiert. Infolge der anstrengenden Operation unter Narkose läßt seine Geistestätigkeit noch während des Krankenhausaufenthaltes rapide nach. Er wird zunehmend verwirrt und hilfsbedürftig. Die Ärzte halten deswegen eine Rückkehr in seine Wohnung für ausgeschlossen und beabsichtigen die Verlegung in ein Pflegeheim. Da der Patient nicht zustimmt, wird vom Krankenhaus der Antrag auf Betreuungseinleitung beim Betreuungsgericht gestellt.

Die Betreuerbestellung obliegt dem Betreuungsgericht, dem der Gesetzgeber die Aufgabe übertragen hat, bei Bedarf ein Betreuungsverfahren einzuleiten und den daraufhin bestellten Betreuer entsprechend zu überwachen. Ein Richter des Betreuungsgerichts, einer Abteilung des Amtsgerichts, leitet das Betreuungsverfahren ein und beauftragt einen Psychiater mit der Erstellung eines Gutachtens unter anderem zu den Fragen:

  1. Welche Erkrankung liegt bei dem Betroffenen vor?
  2. Ist es aufgrund dieser Erkrankung ausgeschlossen, daß er seine Angelegenheiten selbst wahrnimmt oder in der Zukunft selbst wieder wird wahrnehmen können?
  3. Ist die Bestellung eines Betreuers und gegebenenfalls mit welchen Aufgabenkreisen erforderlich?

Der beauftragte Psychiater muß den Betroffenen eingehend explorieren und zu den vom Gericht aufgeworfenen Fragen umfassend Stellung nehmen. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, daß der Betroffene aufgrund einer bei ihm vorliegenden Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen, empfiehlt er dem Betreuungsgericht, einen Betreuer für den Betroffenen zu bestellen. Dabei wird er auch darauf hinweisen, in welchen Bereichen der Betreuer für den Betroffenen tätig sein soll.

Parallel zu der Beauftragung des Psychiaters fragt das Betreuungsgericht bei der Betreuungsbehörde nach, wer als geeigneter Betreuer in Frage kommt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind dies vorrangig Angehörige, ehrenamtliche Betreuer, Betreuungsvereine oder Berufsbetreuer. Dabei ist nicht ausgeschlossen, daß für den Betroffenen jemand bestellt wird, den er nicht kennt, weil andere geeignete und bereite Personen nicht zur Verfügung stehen.

Obwohl es in vielen Fällen dem Willen des Betroffenen entsprechen würde, daß ein Angehöriger zum Betreuer für ihn bestellt wird, wird dies oftmals daran scheitern, daß er wegen vorliegenden lnteressenwiderspruchs (bspw. wegen eigener Unterhaltsansprüche gegen den Betroffenen oder umgekehrt wegen Unterhaltsansprüchen des Betroffenen gegen ihn) oder schlichter Überforderung nicht geeignet ist.

Liegt dem Gericht das befürwortende Gutachten des Psychiaters und der Vorschlag der Betreuungsbehörde vor, so wird der Richter in aller Regel den vorgeschlagenen Betreuer bestellen. Hierbei legt das Gericht die Aufgabenkreise fest, innerhalb derer der Betreuer für den Betroffenen handeln darf.

  • Gebräuchliche Aufgabenkreise sind:
  • Vermögenssorge,
  • Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Sorge für die Gesundheit / Zustimmung zur Heilbehandlung,
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • Postangelegenheiten

und andere mehr.

Allerdings kann der Aufgabenkreis niemals höchstpersönliche Angelegenheiten erfassen, wie etwa die Eheschließung, die Errichtung eines Testaments oder die Ausübung des Wahlrechts.

Als gesetzlicher Vertreter vertritt der Betreuer den Betroffenen in den angeordneten Aufgabenkreisen. So kümmert sich der Betreuer bspw. im Rahmen der finanziellen Angelegenheiten um die Bezahlung aller Kosten, stellt notwendigenfalls auch Sozialhilfeanträge, teilt dem Betroffenen seinen monatlichen Bargeldbetrag zu und anderes mehr. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge entscheidet er bspw. erforderlichenfalls über operative Eingriffe, Medikamentengabe etc.

Im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechts trifft der Betreuer Entscheidungen über die Aufnahme in ein Pflegeheim, ein Seniorenheim oder gegebenenfalls auch eine geschlossene Abteilung einer psychiatrischen Klinik.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben steht der Betreuer unter der Kontrolle des Betreuungsgerichts. In unterschiedlichem Umfang ist der Betreuer zu Abrechnungen über das verwaltete Vermögen verpflichtet. Darüber hinaus bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte, wie etwa die Veräußerung von Grundstücken, der Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren, die Kündigung des Mietverhältnisses und Auflösung der Wohnung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Dieser vom Gesetzgeber wohlgemeinte Schutz kann aber gleichzeitig auch die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit und Beweglichkeit des Betreuers behindern.

So bedarf der Betreuer bspw. selbst dann einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn er einen Teil des Sparvermögens des Betroffenen in festverzinslichen und mündelsicheren Wertpapieren (Rentenpapiere des Bundes und der Länder) anlegen möchte. Stehen der kontoführenden Bank derartige Papiere mit einer hohen Rendite zur Verfügung, muß der Betreuer erst die Genehmigung zum Kauf einholen mit der Folge, daß oftmals bis zum Eintreffen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung diese lukrativen Wertpapiere schon an andere Bankkunden verkauft sind. Denn die Betreuungsgerichte benötigen häufig eine mehrmonatige Bearbeitungszeit. Dem Betroffenen entsteht damit ein Vermögensschaden, ohne daß er jemanden ersatzpflichtig machen kann.

§ 1897 Absatz 4 BGB räumt jedem die Möglichkeit ein, im laufenden Betreuungsverfahren vorzuschlagen, wer sein rechtlicher Betreuer werden oder aber nicht werden soll.

Trotz dieser Verfügung prüft das Gericht gleichwohl, ob die gewünschte Person geeignet und in der Lage ist, die Betreuung zu führen. Es ist also nicht sichergestellt, daß dem Wunsch des Betroffenen Rechnung getragen wird.

1. Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene bereits vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens bestimmte Wünsche zum Ausdruck bringen und Anweisungen erteilen, an die sein etwaiger künftiger Betreuer weitgehend gebunden ist, sofern diese Wünsche und Auflagen nicht gesetzlichen Bestimmungen widersprechen und umsetzbar sind.

2. Vorsorgevollmacht

Mit einer über die Wirkung einer Betreuungsverfügung hinausgehenden Vorsorgevollmacht kann die Einleitung eines Betreuungsverfahrens bzw. die Bestellung eines nicht gewünschten Betreuers im Regelfall verhindert werden. Denn die Vollmacht geht der rechtlichen Betreuung vor, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können.

Eine Vorsorgevollmacht kann einen erheblichen Teil unerwünschter Folgen der gesetzlichen Betreuerbestellung vermeiden.

Denn der Vollmachtgeber kann bereits im gesunden Zustand darüber entscheiden, wer ihn bei der Erledigung seiner persönlichen Angelegenheiten unterstützt, falls er nicht mehr in der Lage sein sollte, für sich selbst zu sorgen. Er kann frühzeitig eine Person seines Vertrauens wählen und auch bereits in der Vorsorgevollmacht festlegen, wozu der Bevollmächtigte berechtigt oder verpflichtet sein soll.

So kann etwa festgelegt werden, daß der Bevollmächtigte ermächtigt sein soll, zu dringend indizierten ärztlichen Eingriffen im Falle der Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung für den Vollmachtgeber die notwendige Zustimmung zu erteilen oder eine solche zu verweigern. Der Vollmachtgeber kann im voraus erklären, daß er im Falle irreversibler Bewußtlosigkeit, schwerer Dauerschädigung des Gehirns, des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Organe seines Körpers oder bei aussichtsloser Prognose hinsichtlich seiner Erkrankung mit einer lntensivtherapie oder Reanimation nicht einverstanden ist (Patientenverfügung).

Im Bereich der Vermögenssorge ist bspw. für Entscheidungen hinsichtlich der jeweiligen Geldanlage die Möglichkeit gegeben, den Bevollmächtigten anzuweisen, ganz bestimmte Wertpapiere zu erwerben oder zu veräußern.

Hier wird der Vollmachtgeber immer die Person seines Vertrauens auswählen, die bereit und auch in der Lage sein muß, seine Anweisungen, Auflagen und Wünsche umzusetzen und zu befolgen.

Als Bevollmächtigter kommt auch jemand in Betracht, der entsprechend beruflich erfahren und auf die Wahrnehmung fremder persönlicher und wirtschaftlicher Interessen spezialisiert ist. Eine derart befähigte Person vermag die mit der Vollmachtserteilung übernommenen Pflichten bestmöglich wahrzunehmen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann also mündlich, schriftlich, notariell beglaubigt oder notariell beurkundet erteilt werden.

Allerdings ist eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht dringend zu empfehlen, weil sie sehr weitreichende Wirkungen hat und die für eine wirksame Erteilung notwendige Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers anläßlich der Beurkundung festgestellt wird.

Vollmachten zur Verfügung über Grundbesitz und zur Vornahme von Handelsregisteran-meldungen müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden.

Vor Erteilung einer Vorsorgevollmacht sollte sich der Vollmachtgeber in jedem Fall umfassend rechtlich beraten lassen.

ERBRECHT

Das Erbrecht beinhaltet als Ausprägung des durch das Grundgesetz in Artikel 14 geschützte Recht zum Einen, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte im Hinblick auf den eigenen Tod hin zu treffen. Es regelt aber auch die Rechte desjenigen, der selbst begünstigt wird. Es geht also um die Rechts- und Vermögensnachfolge eines Erblassers auf andere Personen.

BETREUUNGS- & VORMUNDSCHAFTSRECHT

In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich tausende von Betreuungen auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches eingeleitet.
Jeden von uns kann es ganz unerwartet und unvorbereitet treffen:
Durch Unfall oder eine schwere Erkrankung ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, für sich selbst zu sorgen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen. Wer kümmert sich dann um diese Angelegenheiten und die persönlichen Bedürfnisse?